Monday, August 17, 2020

Die Freistellungsphase der Altersteilzeit - und der Urlaubsanspruch - Rechtslupe

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Der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch für den Zeit­raum der Alters­teil­zeit ist nach § 3 Abs. 1 BUr­lG jah­res­be­zo­gen nach der Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht zu berech­nen. Mit der Ent­schei­dung, das Arbeits­ver­hält­nis als Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis im Block­mo­dell fort­zu­füh­ren, tref­fen die Arbeits­ver­trags­par­tei­en eine Ver­ein­ba­rung über die Ver­tei­lung der Arbeits­zeit für den Gesamt­zeit­raum der Alters­teil­zeit, die den Arbeit­neh­mer allein in der Arbeits­pha­se zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet und ihn in der Frei­stel­lungs­pha­se von vorn­her­ein von der Arbeits­pflicht ent­bin­det. Einem Arbeit­neh­mer, der sich in der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit befin­det, steht man­gels Arbeits­pflicht kein gesetz­li­cher Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub zu. Voll­zieht sich der Wech­sel von der Arbeits- zur Frei­stel­lungs­pha­se im Ver­lauf des Kalen­der­jah­res, ist der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch nach Zeit­ab­schnit­ten ent­spre­chend der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht zu berech­nen.

Die Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit – und der Urlaubs­an­spruch

Nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUr­lG setzt der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch – dem Grun­de nach – allein das Bestehen des Arbeits­ver­hält­nis­ses vor­aus. Er steht nicht unter der Bedin­gung, dass der Arbeit­neh­mer im Bezugs­zeit­raum eine Arbeits­leis­tung erbracht hat. Gemäß § 4 BUr­lG ent­steht nach sechs­mo­na­ti­gem Bestehen des Arbeits­ver­hält­nis­ses der vol­le Urlaubs­an­spruch jeweils am 1.01.eines Kalen­der­jah­res Der Umfang des gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUr­lG zu berech­nen [1]. Die nach die­ser Bestim­mung gel­ten­den Berech­nungs­grund­sät­ze sind auch dann anzu­wen­den, wenn sich der Arbeit­neh­mer in der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit befin­det.

§ 3 Abs. 1 BUr­lG bestimmt die Zahl der Urlaubs­ta­ge aus­ge­hend vom Erho­lungs­zweck des gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs in Abhän­gig­keit von der Zahl der Tage mit Arbeits­pflicht.

Die Vor­schrift unter­stellt eine an sechs Tagen der Kalen­der­wo­che bestehen­de Arbeits­pflicht und gewähr­leis­tet unter die­ser Vor­aus­set­zung einen gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub von 24 Werk­ta­gen im Kalen­der­jahr. Ist die Arbeits­pflicht nicht, wie in § 3 Abs. 1 BUr­lG vor­aus­ge­setzt, auf sechs Tage der Kalen­der­wo­che, son­dern auf weni­ger oder mehr Wochen­ta­ge ver­teilt, ver­min­dert oder erhöht sich der Urlaubs­an­spruch ent­spre­chend. Um für alle Arbeit­neh­mer eine gleich­wer­ti­ge Urlaubs­dau­er zu gewähr­leis­ten, ist die Anzahl der Urlaubs­ta­ge unter Berück­sich­ti­gung der für das Urlaubs­jahr maß­geb­li­chen, ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Ver­tei­lung der Arbeits­zeit auf die Wochen­ta­ge zu ermitteln.Wechselt die Anzahl der Arbeits­ta­ge unter­jäh­rig, ist der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch für das betref­fen­de Kalen­der­jahr unter Berück­sich­ti­gung der ein­zel­nen Zeit­räu­me der Beschäf­ti­gung und der auf sie ent­fal­len­den Wochen­ta­ge mit Arbeits­pflicht umzu­rech­nen. Unter Umstän­den muss daher die Urlaubs­dau­er im Kalen­der­jahr mehr­fach berech­net wer­den [2]. Die Umrech­nung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUr­lG genann­ten 24 Werk­ta­ge durch die Zahl der Arbeits­ta­ge im Jahr bei einer Sechs­ta­ge­wo­che geteilt und mit der Zahl der für den Arbeit­neh­mer maß­geb­li­chen Arbeits­ta­ge im Jahr mul­ti­pli­ziert wer­den (24 Werk­ta­ge x Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht geteilt durch 312 Werk­ta­ge) [3].

Eine ande­re Berech­nung kann durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen sowie durch nach § 13 BUr­lG zuläs­si­ge kol­lek­tiv­recht­li­che oder ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen ver­an­lasst sein. So ist in § 24 Satz 1 MuSchG für die Aus­fall­zei­ten wegen eines Beschäf­ti­gungs­ver­bots posi­tiv­ge­setz­lich gere­gelt, dass die­se Zei­ten für die Berech­nung des Anspruchs auf bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub als Beschäf­ti­gungs­zei­ten gel­ten. Mit § 17 BEEG hat der Gesetz­ge­ber eine abschlie­ßen­de Son­der­re­ge­lung für die mit der Eltern­zeit im Zusam­men­hang ste­hen­den Urlaubs­an­sprü­che geschaf­fen, die, zuguns­ten des Arbeit­neh­mers – die Anpas­sung des Urlaubs­an­spruchs an die all­ge­mei­nen Berech­nungs­grund­sät­ze von einer durch den Arbeit­ge­ber im noch bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis aus­zu­spre­chen­den Kür­zungs­er­klä­rung abhän­gig macht [4]. Dar­über hin­aus gel­ten Beson­der­hei­ten für Urlaubs­an­sprü­che, die von Kür­zungs­re­ge­lun­gen wie in § 4 Arb­PlSchG oder § 4 Abs. 4 Pfle­geZG erfasst wer­den [5]. § 5 Abs. 1 Buchst. c BUr­lG sowie § 6 Abs. 1 BUr­lG tra­gen der beson­de­ren Situa­ti­on des Arbeit­neh­mers bei der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Ver­lauf des Urlaubs­jah­res Rech­nung [6]. Außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs spe­zi­el­ler gesetz­li­cher Rege­lun­gen ver­bleibt es – vor­be­halt­lich nach § 13 BUr­lG zuläs­si­ger kol­lek­tiv­recht­li­cher oder ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen – bei dem all­ge­mei­nen Berech­nungs­grund­satz, dass der Urlaubs­an­spruch zeit­ab­schnitts­be­zo­gen anhand der arbeits­ver­trag­lich zu leis­ten­den Arbeit zu berech­nen ist. Die­ses gesetz­ge­be­ri­sche Grund­ver­ständ­nis hat in § 3 Abs. 1 BUr­lG sei­nen Aus­druck gefun­den und wird durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX (frü­her § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX bzw. zuvor § 47 Satz 1 SchwbG) bestä­tigt [7]. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann es jedoch gebo­ten sein, § 3 Abs. 1 BUr­lG richt­li­ni­en­kon­form dahin gehend aus­zu­le­gen, dass Arbeit­neh­mer, die wäh­rend des Bezugs­zeit­raums ihrer Arbeits­pflicht nicht nach­kom­men kön­nen, Arbeit­neh­mern gleich­zu­stel­len sind, die wäh­rend die­ses Zeit­raums tat­säch­lich arbei­ten [8].

Die Umrech­nung des nach § 3 Abs. 1 BUr­lG in Werk­ta­gen bemes­se­nen gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruchs in Arbeits­ta­ge ist auch dann vor­zu­neh­men, wenn die Arbeits­ver­trags­par­tei­en Alters­teil­zeit ver­ein­bart haben. Der Gesetz­ge­ber hat weder im Alters­teil­zeit­ge­setz noch an ande­rer Stel­le vom Bun­des­ur­laubs­ge­setz abwei­chen­de Rege­lun­gen zur Berech­nung des gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis getrof­fen. Die Ver­tei­lung der Arbeits­zeit und die Moda­li­tä­ten der Ent­gelt­zah­lung bei der Alters­teil­zeit im Block­mo­dell gebie­ten kei­ne von § 3 Abs. 1 BUr­lG abwei­chen­de Berech­nung des gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruchs. Die Anwen­dung der nach § 3 Abs. 1 BUr­lG gel­ten­den Berech­nungs­grund­sät­ze zur Ermitt­lung des gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruchs führt zu kei­ner iSv. Art. 3 Abs. 1 GG sach­wid­ri­gen Ungleich­be­hand­lung von Arbeit­neh­mern, die wäh­rend der Alters­teil­zeit im Block­mo­dell beschäf­tigt sind, im Ver­gleich zu Arbeit­neh­mern, die in die­sem Zeit­raum kon­ti­nu­ier­lich in Teil­zeit zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet sind. Weder auf­grund gesetz­li­cher Bestim­mun­gen noch nach Maß­ga­be des Uni­ons­rechts sind Arbeit­neh­mer in der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit Arbeit­neh­mern gleich­zu­stel­len, die in die­sem Zeit­raum tat­säch­lich gear­bei­tet haben.

Die Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit kann im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG als kon­ti­nu­ier­li­che Teil­zeit­ar­beit (Teil­zeit­mo­dell) ver­ein­bart wer­den. Der Arbeit­neh­mer ist in die­sem Fall wäh­rend der gesam­ten Dau­er des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­ses mit einer auf die Hälf­te der bis­he­ri­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit ver­rin­ger­ten Arbeits­zeit und ent­spre­chend der ver­än­der­ten Arbeits­zeit redu­zier­ter Ver­gü­tung zuzüg­lich des Auf­sto­ckungs­be­trags und der zusätz­li­chen Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a und b ATZG) durch­ge­hend zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet [9]. Er erwirbt daher für die gesam­te Dau­er des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­ses nach Maß­ga­be von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUr­lG einen Anspruch auf gesetz­li­chen Erho­lungs­ur­laub.

Eben­so lässt das Alters­teil­zeit­ge­setz eine Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung zu, die – wie die vor­lie­gen­de – eine Ver­blo­ckung der Arbeits­zeit ent­spre­chend den Vor­ga­ben in § 2 Abs. 2 Satz 1 ATZG vor­sieht. Kenn­zeich­nend für das Block­mo­dell ist der Wech­sel zwi­schen Arbeits- und Frei­stel­lungs­pha­se.

Nach dem Block­mo­dell bleibt der Arbeit­neh­mer in der ers­ten Hälf­te der Alters­teil­zeit trotz ver­ein­bar­ter Ver­rin­ge­rung der bis­he­ri­gen Arbeits­zeit und redu­zier­ter Ver­gü­tung in vol­lem Umfang zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet (Arbeits­pha­se), wäh­rend er in der zwei­ten Hälf­te der Alters­teil­zeit von der Arbeits­leis­tung frei­ge­stellt ist (Frei­stel­lungs­pha­se).

Im Block­mo­dell erhält der Arbeit­neh­mer wäh­rend des gesam­ten Zeit­raums der Alters­teil­zeit ein ver­ste­tig­tes, auf der Grund­la­ge der redu­zier­ten Arbeits­zeit berech­ne­tes Ent­gelt, das sich aus dem Ent­gelt für die Teil­zeit­tä­tig­keit und Auf­sto­ckungs­leis­tun­gen sowie den vom Arbeit­ge­ber zu ent­rich­ten­den zusätz­li­chen Bei­trä­gen zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zusam­men­setzt.

Das wäh­rend der Frei­stel­lungs­pha­se aus­ge­zahl­te Ent­gelt ist – mit Aus­nah­me der nicht im Aus­tausch­ver­hält­nis ste­hen­den Auf­sto­ckungs­be­trä­ge, die als Anreiz zur Begrün­dung eines Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­ses die­nen [10], und der zusätz­li­chen Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung – Gegen­leis­tung für die wäh­rend der Arbeits­pha­se geleis­te­te Arbeit [11]. Es ist für die Arbeits­pha­se geschul­det, auch wenn der Arbeit­neh­mer die Aus­zah­lung nach den Vor­ga­ben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG abwei­chend von § 614 BGB erst in der Frei­stel­lungs­pha­se ver­lan­gen kann [12].

Die antei­li­ge spä­te­re Aus­zah­lung des Arbeits­ent­gelts ermög­licht dem Arbeit­neh­mer den Auf­bau eines Wert­gut­ha­bens [13] und damit eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung wäh­rend des gesam­ten Zeit­raums der Alters­teil­zeit im Block­mo­dell [14], denn die­se setzt das Bestehen eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses iSd. § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV vor­aus. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV besteht eine Beschäf­ti­gung im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne auch in Zei­ten der Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung von mehr als einem Monat, wenn wäh­rend der Frei­stel­lung Arbeits­ent­gelt aus einem Wert­gut­ha­ben nach § 7b SGB IV fäl­lig ist und das monat­lich fäl­li­ge Arbeits­ent­gelt in der Zeit der Frei­stel­lung nicht unan­ge­mes­sen von dem Ent­gelt abweicht, das für die vor­aus­ge­gan­ge­nen zwölf Kalen­der­mo­na­te bezo­gen wur­de. In die­sen Fäl­len der Frei­stel­lung von der Arbeit fin­giert § 7 Abs. 1a SGB IV eine Beschäf­ti­gung, wenn Ent­gelt aus einem Wert­gut­ha­ben gezahlt wird [15].

Auf­grund der bei Alters­teil­zeit im Block­mo­dell allein in der Arbeits­pha­se bestehen­den Arbeits­pflicht steht dem Arbeit­neh­mer für die Frei­stel­lungs­pha­se kein gesetz­li­cher Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub zu [16].

Der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch für den Zeit­raum der Alters­teil­zeit ist nach § 3 Abs. 1 BUr­lG jah­res­be­zo­gen zu ermit­teln. Abzu­stel­len ist grund­sätz­lich auf die für das gesam­te Urlaubs­jahr arbeits­ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Ver­tei­lung der Arbeits­zeit auf die Wochen­ta­ge. Mit der Ent­schei­dung, das Arbeits­ver­hält­nis als Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis im Block­mo­dell fort­zu­füh­ren, tref­fen die Arbeits­ver­trags­par­tei­en eine Ver­ein­ba­rung über die jähr­li­che Ver­tei­lung der Arbeits­zeit für den Gesamt­zeit­raum der Alters­teil­zeit. Die­se ver­pflich­tet den Arbeit­neh­mer allein in der Arbeits­pha­se zur Arbeits­leis­tung und ent­bin­det ihn in der Frei­stel­lungs­pha­se von vorn­her­ein von der Arbeits­pflicht [17]. Eine spä­te­re Frei­stel­lungs­er­klä­rung ist – im Unter­schied zur Gewäh­rung von Frei­zeit­aus­gleich für geleis­te­te Über­stun­den – nicht erfor­der­lich. Aus­ge­hend von der im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­ten Ver­tei­lung der Arbeits­zeit ist die Frei­stel­lungs­pha­se bei der Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs nach den im Urlaubs­recht gel­ten­den all­ge­mei­nen Berech­nungs­grund­sät­zen (24 Werk­ta­ge x Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht geteilt durch 312 Werk­ta­ge) mit „null“ Arbeits­ta­gen in Ansatz zu brin­gen. Voll­zieht sich der Wech­sel von der Arbeits- zur Frei­stel­lungs­pha­se im Ver­lauf des Kalen­der­jah­res, muss der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch nach Zeit­ab­schnit­ten berech­net wer­den [18]. Die Arbeits- und die Frei­stel­lungs­pha­se sind dabei glei­cher­ma­ßen ent­spre­chend der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht zu berück­sich­ti­gen.

Aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUr­lG folgt kei­ne abwei­chen­de Berech­nung. Die Vor­schrift trägt der beson­de­ren Situa­ti­on des Arbeit­neh­mers bei der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Ver­lauf des Urlaubs­jah­res Rech­nung und wird bei anschlie­ßen­der Begrün­dung eines neu­en Arbeits­ver­hält­nis­ses durch § 6 Abs. 1 BUr­lG ergänzt [19].

Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUr­lG hat der Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf ein Zwölf­tel des Jah­res­ur­laubs für jeden vol­len Monat des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nis­ses, wenn er nach erfüll­ter War­te­zeit in der ers­ten Hälf­te eines Kalen­der­jah­res aus dem Arbeits­ver­hält­nis aus­schei­det. Dar­aus hat die Recht­spre­chung im Umkehr­schluss her­ge­lei­tet, dass eine Zwölf­te­lung des gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs nach §§ 1, 3 BUr­lG bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses in der zwei­ten Jah­res­hälf­te nach erfüll­ter War­te­zeit unzu­läs­sig ist [20].

Der Anwen­dungs­be­reich des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUr­lG und des aus der Vor­schrift her­ge­lei­te­ten Umkehr­schlus­ses set­zen die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses vor­aus [21], so dass ein Rück­griff hier­auf weder bei einem unter­jäh­ri­gen Wech­sel von einer Voll­zeit- zu einer Alters­teil­zeit­be­schäf­ti­gung noch von der Arbeits- zur Frei­stel­lungs­pha­se mög­lich ist. In bei­den Fäl­len besteht das Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis fort. Auch für das Kalen­der­jahr, in dem das Arbeits­ver­hält­nis mit Ablauf der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit endet, folgt ein Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers für den Zeit­raum der Frei­stel­lung nicht aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUr­lG. Die Vor­schrift und der aus ihr abge­lei­te­te Umkehr­schluss fin­den nur Anwen­dung, wenn nach Maß­ga­be von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUr­lG ein Urlaubs­an­spruch erwor­ben wur­de, denn nur ein ent­stan­de­ner Urlaubs­an­spruch kann der Zwölf­te­lung unter­lie­gen [22]. Ein gesetz­li­cher Urlaubs­an­spruch besteht jedoch – außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs spe­zi­el­ler gesetz­li­cher Rege­lun­gen – nur für Zeit­räu­me, in denen der Arbeit­neh­mer ver­trag­lich zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet ist [5]. Von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUr­lG abwei­chen­de gesetz­li­che Rege­lun­gen zur Berech­nung des gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis hat der Gesetz­ge­ber nicht getrof­fen.

Die Anwen­dung der nach § 3 Abs. 1 BUr­lG gel­ten­den Berech­nungs­grund­sät­ze ist mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG ver­ein­bar [23]. Dass im Teil­zeit­mo­dell beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer – anders als Arbeit­neh­mer im Block­mo­dell – für die Gesamt­dau­er der Alters­teil­zeit gesetz­li­che Urlaubs­an­sprü­che erwer­ben, führt zu kei­ner sach­wid­ri­gen Ungleich­be­hand­lung. Die unter­schied­li­che Behand­lung ist durch den Erho­lungs­zweck des gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs gerecht­fer­tigt. Das gesetz­ge­be­ri­sche Ziel, es dem Arbeit­neh­mer durch Urlaubs­ge­wäh­rung zu ermög­li­chen, sich zu erho­len [24], setzt vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet war, eine Tätig­keit aus­zu­üben [25]. Im Teil­zeit­mo­dell sind Arbeit­neh­mer wäh­rend der Gesamt­dau­er der Alters­teil­zeit zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet. Im Unter­schied hier­zu besteht im Block­mo­dell für Arbeit­neh­mer wäh­rend der Frei­stel­lungs­pha­se von vorn­her­ein kei­ne Arbeits­pflicht. Eine Frei­stel­lung durch Urlaubs­ge­wäh­rung, die eine Befrei­ung von einer sonst bestehen­den Arbeits­pflicht zu Erho­lungs­zwe­cken vor­aus­setzt [26], ist damit in der Frei­stel­lungs­pha­se weder mög­lich noch gebo­ten. Zur Ent­ste­hung eines Urlaubs­an­spruchs für die Frei­stel­lungs­pha­se kann auch nicht die in der Arbeits­pha­se bestehen­de Arbeits­pflicht füh­ren. Die­ser Arbeits­pflicht trägt die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs nach § 3 Abs. 1 BUr­lG Rech­nung, indem der Arbeit­neh­mer für die­sen Zeit­raum einen gleich­wer­ti­gen Anspruch auf gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub erwirbt. Durch die im Block­mo­dell ent­spre­chend den Vor­ga­ben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG ver­ste­tig­te Zah­lung des Arbeits­ent­gelts wäh­rend der Gesamt­lauf­zeit der Alters­teil­zeit wird sicher­ge­stellt, dass der Arbeit­neh­mer für den Urlaub in der Arbeits­pha­se ein Urlaubs­ent­gelt erhält, das ent­spre­chend § 1 BUr­lG der Ver­gü­tung ent­spricht, die er im Fal­le geleis­te­ter Arbeit erhal­ten hät­te [27]. Die Zubil­li­gung eines zusätz­li­chen Urlaubs­an­spruchs für die Frei­stel­lungs­pha­se, der wegen Unmög­lich­keit der Urlaubs­ge­wäh­rung stets abzu­gel­ten wäre, führ­te für im Block­mo­dell beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer zu einer fak­ti­schen Erhö­hung ihrer Ver­gü­tung, für die weder eine gesetz­li­che Grund­la­ge noch eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung besteht.

Die Berech­nung des gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruchs nach § 3 Abs. 1 BUr­lG bei Alters­teil­zeit im Block­mo­dell steht im Ein­klang mit Uni­ons­recht. Weder Art. 7 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/​88/​EG noch § 4 Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der Richt­li­nie 97/​81/​EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlos­se­nen Rah­men­ver­ein­ba­rung über Teil­zeit­ar­beit in der durch die Richt­li­nie 98/​23/​EG geän­der­ten Fas­sung (im Fol­gen­den Rah­men­ver­ein­ba­rung über Teil­zeit­ar­beit) ver­lan­gen es im Fall einer vom Arbeit­neh­mer frei ver­ein­bar­ten Fort­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses in Alters­teil­zeit im Block­mo­dell, die Frei­stel­lungs­pha­se mit einem Zeit­raum tat­säch­li­cher Arbeits­leis­tung gleich­zu­stel­len.

Der Anspruch auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub nach Art. 7 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/​88/​EG beruht auf der Prä­mis­se, dass der Arbeit­neh­mer im Lau­fe des Bezugs­zeit­raums tat­säch­lich gear­bei­tet hat.

Der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (Gerichts­hof) hat erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richt­li­nie 2003/​88/​EG jedem Arbeit­neh­mer gewähr­leis­te­ten Anspruchs auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub dar­in besteht, es dem Arbeit­neh­mer zu ermög­li­chen, sich von der Aus­übung der ihm nach sei­nem Arbeits­ver­trag oblie­gen­den Auf­ga­ben zu erho­len und über einen Zeit­raum der Ent­span­nung und Frei­zeit zu ver­fü­gen [28]. Art. 7 der Richt­li­nie 2003/​88/​EG setzt vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer eine Tätig­keit aus­ge­übt hat, die es zu dem in der Richt­li­nie 2003/​88/​EG vor­ge­se­he­nen Schutz sei­ner Sicher­heit und sei­ner Gesund­heit recht­fer­tigt, dass er über einen Zeit­raum der Erho­lung, der Ent­span­nung und der Frei­zeit ver­fügt [29].

Der uni­ons­recht­lich gewähr­leis­te­te Anspruch auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub ist daher grund­sätz­lich anhand der Zeit­räu­me der auf der Grund­la­ge des Arbeits­ver­trags tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeit zu berech­nen [30]. Ein Arbeit­neh­mer kann Ansprü­che auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/​88/​EG nur für die Zeit­räu­me erwer­ben, in denen er tat­säch­lich gear­bei­tet hat, so dass für Zei­ten, in denen er nicht gear­bei­tet hat, kein auf die­ser Vor­schrift beru­hen­der Urlaubs­an­spruch ent­steht [31].

Aller­dings gebie­tet es das Uni­ons­recht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Arbeit­neh­mer, die in einem Zeit­raum die Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen kön­nen, mit Arbeit­neh­mern gleich­zu­stel­len, die wäh­rend die­ses Zeit­raums tat­säch­lich gear­bei­tet haben [32]. Das ist nach der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs jedoch nicht der Fall, wenn Arbeit­neh­mer wil­lent­lich die Auf­he­bung ihrer Arbeits­pflicht her­bei­ge­führt haben [33].

Art. 7 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/​88/​EG schreibt danach nicht vor, dass die Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit trotz feh­len­der Arbeits­pflicht des Arbeit­neh­mers bei der Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs wie ein Zeit­raum, in dem die Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen war, berück­sich­tigt wer­den muss. Eine Ver­pflich­tung des Arbeit­neh­mers zum Abschluss eines Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags begrün­den das Alters­teil­zeit­ge­setz oder sons­ti­ge gesetz­li­che Bestim­mun­gen nicht. Die Not­wen­dig­keit eines Ände­rungs­ver­trags gewähr­leis­tet, dass der Arbeit­neh­mer frei über den Wech­sel in Alters­teil­zeit ent­schei­den kann und zudem dar­über, ob er ggf. ein Ange­bot des Arbeit­ge­bers ablehnt, die Arbeits­zeit wäh­rend der Alters­teil­zeit nach dem Block­mo­dell zu ver­tei­len [34].

Die Berech­nung des gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruchs in der Alters­teil­zeit nach § 3 Abs. 1 BUr­lG ver­stößt nicht gegen das in § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rah­men­ver­ein­ba­rung über Teil­zeit­ar­beit gere­gel­te Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung von Teil­zeit­kräf­ten, das mit § 4 Abs. 1 TzBfG in natio­na­les Recht umge­setzt wur­de [35].

Nach § 4 Nr. 1 der Rah­men­ver­ein­ba­rung über Teil­zeit­ar­beit dür­fen Teil­zeit­be­schäf­tig­te in ihren Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen nur des­we­gen, weil sie teil­zeit­be­schäf­tigt sind, gegen­über ver­gleich­ba­ren Voll­zeit­be­schäf­tig­ten nicht schlech­ter behan­delt wer­den, es sei denn, die unter­schied­li­che Behand­lung ist aus objek­ti­ven Grün­den gerecht­fer­tigt. Nach Nr. 2 der Bestim­mung gilt, wo dies ange­mes­sen ist, der Pro-rata-tem­po­ris-Grund­satz. Der Gerichts­hof hat erkannt, dass im Hin­blick auf die Ent­ste­hung der Ansprü­che auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub die Zeit­räu­me, in denen der Arbeit­neh­mer nach ver­schie­de­nen Arbeits­rhyth­men arbei­te­te, von­ein­an­der zu unter­schei­den sind und die Zahl der ent­stan­de­nen Ein­hei­ten an jähr­li­cher Ruhe­zeit im Ver­gleich zur Zahl der geleis­te­ten Arbeits­ein­hei­ten für jeden Zeit­raum getrennt zu berech­nen ist. Er hat ange­nom­men, dass die­se Berech­nung nicht durch die Anwen­dung des in § 4 Nr. 2 der Rah­men­ver­ein­ba­rung über Teil­zeit­ar­beit gere­gel­ten Pro-rata-tem­po­ris-Grund­sat­zes in Fra­ge gestellt wird [36]. Der Gerichts­hof hat zudem ent­schie­den, dass der Pro-rata-tem­po­ris-Grund­satz auf die Gewäh­rung des Jah­res­ur­laubs für eine Zeit der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung anzu­wen­den ist und für die­se Zeit die Min­de­rung des Anspruchs auf Jah­res­ur­laub gegen­über dem bei Voll­zeit­be­schäf­ti­gung bestehen­den Anspruch aus sach­li­chen Grün­den gerecht­fer­tigt ist. Nach Fest­stel­lung des Gerichts­hofs darf jedoch durch eine Ver­än­de­rung, ins­be­son­de­re Ver­rin­ge­rung, der Arbeits­zeit beim Über­gang von einer Voll­zeit- zu einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung der Anspruch auf Jah­res­ur­laub, den der Arbeit­neh­mer in der Zeit der Voll­zeit­be­schäf­ti­gung erwor­ben hat, nicht gemin­dert wer­den [37].

Die­sen Grund­sät­zen wird die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis nach § 3 Abs. 1 BUr­lG in Abhän­gig­keit von der Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht im Urlaubs­jahr gerecht.

Durch die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs für den Zeit­raum der Alters­teil­zeit nach Zeit­ab­schnit­ten ent­spre­chend der Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht wird bereits nicht zwi­schen voll- und teil­zeit­be­schäf­tig­ten Arbeit­neh­mern unter­schie­den. Aus­ge­hend von dem § 3 Abs. 1 BUr­lG zugrun­de lie­gen­den Tages­prin­zip [38] knüpft die Berech­nung aus­schließ­lich an die Anzahl der wöchent­li­chen Arbeits­ta­ge an und nicht an die Zahl der wöchent­lich zu leis­ten­den Arbeits­stun­den [39].

Auch führt die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs nach den all­ge­mei­nen – auch außer­halb der Alters­teil­zeit gel­ten­den – Grund­sät­zen nicht zur Kür­zung des Urlaubs­an­spruchs, den der in Alters­teil­zeit im Block­mo­dell beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer bereits erwor­ben hat­te. Wech­selt der Arbeit­neh­mer unter­jäh­rig von einer Voll­zeit- zu einer Alters­teil­zeit­be­schäf­ti­gung oder von der Arbeits- zur Frei­stel­lungs­pha­se, hat dies nicht den Ver­lust des Urlaubs­an­spruchs zur Fol­ge, den er in den Zei­ten erwor­ben hat, in denen er in Voll­zeit zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet war. Bei einer Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs nach § 3 Abs. 1 BUr­lG blei­ben die­se Urlaubs­an­sprü­che erhal­ten, denn die ein­zel­nen Zeit­räu­me der Beschäf­ti­gung im betref­fen­den Kalen­der­jahr sind ent­spre­chend der Anzahl der auf sie ent­fal­len­den Wochen­ta­ge mit Arbeits­pflicht zu berück­sich­ti­gen [40]. Der erwor­be­ne Urlaubs­an­spruch unter­liegt allein der Befris­tung nach § 7 Abs. 3 BUr­lG, sofern der Arbeit­ge­ber sei­nen Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten bei der Ver­wirk­li­chung des Urlaubs­an­spruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUr­lG nach­ge­kom­men ist, indem er den Arbeit­neh­mer in die Lage ver­setz­te, sei­nen Urlaub auch tat­säch­lich zu neh­men [41].

Die­se Berech­nungs­grund­sät­ze gel­ten auch für den ver­trag­li­chen Mehr­ur­laub, wenn die Arbeits­ver­trags­par­tei­en für die Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs wäh­rend der Alters­teil­zeit kei­ne von § 3 Abs. 1 BUr­lG abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen haben. Wäh­rend der Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub arbeits­ver­trag­li­chen Dis­po­si­tio­nen ent­zo­gen ist, die sich zuun­guns­ten des Arbeit­neh­mers aus­wir­ken (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUr­lG), kön­nen die Arbeits­ver­trags­par­tei­en Urlaubs­an­sprü­che, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/​88/​EG gewähr­leis­te­ten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUr­lG begrün­de­ten Anspruch auf Min­dest­jah­res­ur­laub von vier Wochen über­stei­gen, frei regeln [42]. Für einen Rege­lungs­wil­len der Arbeits­ver­trags­par­tei­en, dem zufol­ge der ver­trag­li­che Mehr­ur­laub abwei­chend von den für den gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub gel­ten­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben berech­net wer­den soll, müs­sen aller­dings deut­li­che Anhalts­punk­te vor­lie­gen. Feh­len sol­che, ist von einem dies­be­züg­li­chen Gleich­lauf des gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruchs und des Anspruchs auf den ver­trag­li­chen Mehr­ur­laub aus­zu­ge­hen [43].

Aus­ge­hend von die­sen Grund­sät­zen stan­den dem Arbeit­neh­mer in dem hier vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­de­nen Streit­fall bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kei­ne offe­nen Urlaubs­an­sprü­che aus den Jah­ren 2016 und 2017 zu, zu deren Abgel­tung die Arbeit­ge­be­rin nach § 7 Abs. 4 BUr­lG ver­pflich­tet wäre:

Der Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers für die Jah­re 2016 und 2017 war nach § 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUr­lG zu bestim­men.

Bei den Rege­lun­gen in § 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags han­delt es sich, wie bei den Bestim­mun­gen des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags im Übri­gen, um All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Ver­trag weist außer den per­sön­li­chen Daten des Arbeit­neh­mers kei­ne indi­vi­du­el­len Beson­der­hei­ten auf. Dies – wie auch das äuße­re Erschei­nungs­bild – begrün­det eine tat­säch­li­che Ver­mu­tung dafür, dass es sich bei den Bestim­mun­gen des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags um All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB han­delt [44]. Hier­von gehen zudem auch bei­de Par­tei­en aus.

Wie der Urlaubs­an­spruch für die Frei­stel­lungs­pha­se zu berech­nen ist, regelt § 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags nicht aus­drück­lich. Anhalts­punk­te für einen von den Berech­nungs­re­ge­lun­gen des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes abwei­chen­den Rege­lungs­wil­len der Par­tei­en sind im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trag nicht ersicht­lich. Des­halb ist von einem Gleich­lauf mit den gesetz­li­chen Berech­nungs­be­stim­mun­gen aus­zu­ge­hen. Dies wird zudem durch § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags bestä­tigt.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags stellt hin­sicht­lich des Umfangs des dem Arbeit­neh­mer zuste­hen­den Urlaubs­an­spruchs auf „Arbeits­ta­ge“ ab, dh. wie § 3 Abs. 1 BUr­lG auf Tage mit Arbeits­pflicht. Bedient sich der Arbeit­ge­ber in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen eines Rechts­be­griffs, der im juris­ti­schen Sprach­ge­brauch eine bestimm­te Bedeu­tung hat, ist der Begriff in sei­ner all­ge­mei­nen juris­ti­schen Bedeu­tung aus­zu­le­gen, sofern sich nicht aus dem Sinn­zu­sam­men­hang der Klau­sel etwas ande­res ergibt [45]. Für ein vom juris­ti­schen Sprach­ge­brauch abwei­chen­des Ver­ständ­nis bie­tet weder § 8 Abs. 1 Satz 1 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags noch der Sinn­zu­sam­men­hang der Klau­sel Anhalts­punk­te.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags bestimmt in Über­ein­stim­mung mit § 3 Abs. 1 BUr­lG, dass für das Jahr des Wech­sels von der Arbeits- zur Frei­stel­lungs­pha­se der Urlaub ent­spre­chend der Dau­er der Arbeits­pha­se gewährt wird. Ein durch­schnitt­li­cher nicht rechts­kun­di­ger Arbeit­neh­mer, auf des­sen Ver­ständ­nis­mög­lich­kei­ten bei der Aus­le­gung All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen abzu­stel­len ist [46], muss­te § 8 Abs. 1 Satz 2 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags ent­neh­men, dass ein Urlaubs­an­spruch für die Frei­stel­lungs­pha­se nicht besteht.

§ 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags, dem zufol­ge vor Ein­tritt in die Frei­stel­lungs­pha­se die bis dahin erwor­be­nen Urlaubs­an­sprü­che abzu­wi­ckeln und die Lage und Ver­tei­lung des Urlaubs wäh­rend der Arbeits­pha­se mit dem Vor­ge­setz­ten abzu­spre­chen sind, betref­fen die Gewäh­rung von Urlaub und set­zen das Bestehen eines Urlaubs­an­spruchs vor­aus.

Soweit § 8 Abs. 1 Satz 4 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags bestimmt, dass mit der Frei­stel­lung alle Urlaubs­an­sprü­che als erfüllt gel­ten, betrifft dies die Erfül­lung bestehen­der Urlaubs­an­sprü­che. Ent­ge­gen der Ansicht des Arbeit­neh­mers führt es nicht zur Gesamt­un­wirk­sam­keit von § 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags, dass die Erfül­lung bestehen­der Urlaubs­an­sprü­che in der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit man­gels Arbeits­pflicht unmög­lich ist, weil der Urlaubs­an­spruch auf eine bezahl­te Befrei­ung von der Arbeits­pflicht gerich­tet ist [47]. § 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags ist teil­bar und des­halb kei­ner ein­heit­li­chen Wirk­sam­keits­kon­trol­le nach §§ 305 ff. BGB zu unter­zie­hen.

Bei einer teil­ba­ren Klau­sel ist die­se Kon­trol­le anhand von §§ 305 ff. BGB jeweils getrennt für die ver­schie­de­nen, nur for­mal in einer All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gung ver­bun­de­nen Bestim­mun­gen vor­zu­neh­men. Die Rege­lun­gen müs­sen aller­dings nicht nur sprach­lich, son­dern auch inhalt­lich zu tren­nen sein. Die Teil­bar­keit einer Klau­sel ist durch Strei­chung des unwirk­sa­men Teils (sog. Blue-Pen­cil-Test) zu ermit­teln. Eine teil­ba­re For­mu­lar­klau­sel kann mit ihrem zuläs­si­gen Teil auf­recht­erhal­ten wer­den. Dar­in liegt kei­ne gel­tungs­er­hal­ten­de Reduk­ti­on, denn die Tren­nung ist in den vom Ver­wen­der gestell­ten Ver­trags­be­din­gun­gen bereits vor­ge­ge­ben [48].

§ 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags ist – im Sin­ne einer in der Klau­sel vor­ge­ge­be­nen Tren­nung – teil­bar. Abs. 1 Satz 4 der Bestim­mung ist sprach­lich und inhalt­lich von Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 abtrenn­bar. Bei Strei­chung von § 8 Abs. 1 Satz 4 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags blei­ben § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 als ver­ständ­li­che Rege­lung zur Bestim­mung des Umfangs des Urlaubs­an­spruchs und zur Urlaubs­ge­wäh­rung bestehen.

Die Arbeit­ge­be­rin hat die bestehen­den Urlaubs­an­sprü­che des Arbeit­neh­mers erfüllt.

Der Arbeit­neh­mer hat­te für das Jahr 2016 gemäß § 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags iVm. §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUr­lG einen ver­trag­li­chen Anspruch auf acht Arbeits­ta­ge Urlaub. Die­sen Anspruch hat die Arbeit­ge­be­rin durch Gewäh­rung von acht Arbeits­ta­gen Urlaub erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

In Anwen­dung von § 3 Abs. 1 BUr­lG, dem zufol­ge der Urlaubs­an­spruch zu berech­nen ist, indem die in § 3 Abs. 1 BUr­lG genann­ten 24 Werk­ta­ge durch die Anzahl der Arbeits­ta­ge im Jahr bei einer Sechs­ta­ge­wo­che geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeit­neh­mer maß­geb­li­chen Arbeits­ta­ge im Jahr mul­ti­pli­ziert wer­den (24 Werk­ta­ge x Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht geteilt durch 312 Werk­ta­ge) [49], war der ver­trag­li­che Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers zu berech­nen, indem die ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags zuste­hen­den 30 Arbeits­ta­ge Urlaub im Jahr auf Werk­ta­ge (30 Arbeits­ta­ge geteilt durch 5 x 6 = 36 Werk­ta­ge) umzu­rech­nen, anschlie­ßend durch die Anzahl der Arbeits­ta­ge im Jahr bei einer Sechs­ta­ge­wo­che (312 Werk­ta­ge) zu tei­len und mit der Anzahl der für den Arbeit­neh­mer maß­geb­li­chen Arbeits­ta­ge im Jahr 2016 (65 Arbeits­ta­ge in den Mona­ten Janu­ar bis März 2016) zu mul­ti­pli­zie­ren waren (36 Werk­ta­ge x 65 Arbeits­ta­ge geteilt durch 312 Werk­ta­ge).

Der sich bei die­ser Berech­nung erge­ben­de ver­trag­li­che Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers von acht Arbeits­ta­gen schloss sei­nen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUr­lG bestehen­den Anspruch auf gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub im Umfang von 5 Arbeits­ta­gen (24 Werk­ta­ge x 65 Arbeits­ta­ge geteilt durch 312 Werk­ta­ge) ein. § 8 des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trags gewähr­te dem Arbeit­neh­mer einen ein­heit­li­chen Jah­res­ur­laubs­an­spruch. Der ver­trag­li­che Urlaubs­an­spruch war man­gels einer abwei­chen­den Rege­lung im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trag gegen­über dem gesetz­li­chen Anspruch auf bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub kein eigen­stän­di­ger Anspruch, soweit sich bei­de Ansprü­che deck­ten [50].

Im Jahr 2017 bestand kein Urlaubs­an­spruch des Arbeit­neh­mers. Er befand sich im Jahr 2017 bis zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses am 31.07.2017 durch­ge­hend in der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit und war nach der im Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­trag der Par­tei­en ver­ein­bar­ten Ver­tei­lung der Arbeits­zeit an kei­nem Tag zur Arbeits­leis­tung ver­pflich­tet. Die Frei­stel­lungs­pha­se war bei der Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs nach den im Urlaubs­recht gel­ten­den all­ge­mei­nen Berech­nungs­grund­sät­zen (24 Werk­ta­ge x Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht geteilt durch 312 Werk­ta­ge) mit „null“ Arbeits­ta­gen in Ansatz zu brin­gen. Der Anwen­dungs­be­reich des aus § 5 Abs. 1 Buchst. c BUr­lG abge­lei­te­ten Umkehr­schlus­ses war nicht eröff­net, da dies einen nach Maß­ga­be von §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUr­lG erwor­be­nen Urlaubs­an­spruch vor­aus­setz­te.

Der Arbeit­neh­mer hat gegen die Arbeit­ge­be­rin auch kei­nen Anspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUr­lG iVm. § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 BUr­lG auf Abgel­tung von Ersatz­ur­laub im Umfang von 22 Arbeits­ta­gen Urlaub für das Jahr 2016. Die Arbeit­ge­be­rin war – wie unter B II und III aus­ge­führt – nicht ver­pflich­tet, dem Arbeit­neh­mer für den Zeit­raum der Frei­stel­lungs­pha­se der Alters­teil­zeit Erho­lungs­ur­laub zu gewäh­ren, so dass ein Anspruch aus Ver­zug aus­schei­det.

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Urteil vom 24. Sep­tem­ber 2019 – 9 AZR 481/​18

  1. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 21 f.[]
  2. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 27[]
  3. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 30 ff.[]
  4. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 495/​17, Rn. 16, 32 ff.[]
  5. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 36 f.[][]
  6. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 495/​17 Rn. 27 f.[]
  7. vgl. hier­zu im Ein­zel­nen BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 26 mwN[]
  8. vgl. BAG 22.01.2019 – 9 AZR 10/​17, Rn. 30 ff.[]
  9. vgl. Schaub ArbR-HdB/­Vo­gel­sang 18. Aufl. § 83 Rn. 11[]
  10. BAG 11.04.2006 – 9 AZR 369/​05, Rn. 52, BAGE 118, 1[]
  11. BAG 19.01.2016 – 9 AZR 564/​14, Rn. 26[]
  12. vgl. BAG 17.12.2015 – 6 AZR 186/​14, Rn. 33, BAGE 154, 28; 19.10.2004 – 9 AZR 647/​03, zu II 3 a der Grün­de, BAGE 112, 214[]
  13. vgl. BT-Drs. 18/​1558 S. 35; BT-Drs. 16/​10289 S. 15; Riechert/​Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 2 Rn. 72[]
  14. Münch­Komm-BGB/­Mül­ler-Glö­ge 7. Aufl. § 611 BGB Rn. 1289[]
  15. vgl. BSG 12.12.2017 – B 11 AL 28/​16 R, Rn. 15 f.; 24.09.2008 – B 12 KR 27/​07 R, Rn. 25, BSGE 101, 273[]
  16. vgl. mit zum Teil unter­schied­li­chen Begrün­dungs­an­sät­zen: eben­so AR/​Klose 9. Aufl. § 2 ATZG Rn. 7; ErfK/​Rolfs 19. Aufl. ATG § 8 Rn. 17; Heilmann/​Koch NZA-RR 2018, 8, 10 ff.; MHdB ArbR/​Schüren 4. Aufl. Bd. 1 § 51 Rn. 29; Schaub ArbR-HdB/­Vo­gel­sang 18. Aufl. § 84 Rn. 10; Thüsing/​Denzer/​Beden DB 2019, 1445, 1447; aA Hamann RdA 2019, 137, 139, 141; Heither/​Witkowski NZA 2018, 909 f.[]
  17. vgl. BAG 5.12.2002 – 2 AZR 571/​01, zu II 1 der Grün­de, BAGE 104, 131[]
  18. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn.20[]
  19. vgl. hier­zu BAG 19.03.2019 – 9 AZR 495/​17, Rn. 27 f.[]
  20. BAG 9.08.2016 – 9 AZR 51/​16, Rn. 16 mwN[]
  21. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 495/​17, Rn. 27 f.[]
  22. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 495/​17, Rn. 10; 19.05.2011 – 9 AZR 197/​10, Rn. 24, BAGE 138, 58[]
  23. zum Prü­fungs­maß­stab vgl. BAG 28.08.2019 – 10 AZR 549/​18, Rn. 51 mwN[]
  24. vgl. BT-Drs. IV/​785 S. 1 f.[]
  25. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 23 f. mwN[]
  26. BAG 19.02.2019 – 9 AZR 321/​16, Rn. 17 mwN[]
  27. vgl. hier­zu EuGH 22.05.2014 – C‑539/​12 – [Lock] Rn. 16; 15.09.2011 – C‑155/​10 – [Wil­liams ua.] Rn.19; 16.03.2006 – C‑131/​04 und – C‑257/​04 – [Robin­son-Stee­le ua.] Rn. 50; BAG 18.09.2018 – 9 AZR 159/​18, Rn. 28; 20.09.2016 – 9 AZR 429/​15, Rn.19[]
  28. EuGH 13.12.2018 – C‑385/​17 – [Hein] Rn. 26; vgl. EuGH 8.11.2012 – C‑229/​11 und – C‑230/​11 – [Hei­mann] Rn. 32 ff.[]
  29. vgl. EuGH 4.10.2018 – C‑12/​17 – [Dicu] Rn. 27 f.[]
  30. EuGH 13.12.2018 – C‑385/​17 – [Hein] Rn. 27; vgl. EuGH 4.10.2018 – C‑12/​17 – [Dicu] Rn. 28[]
  31. EuGH 13.12.2018 – C‑385/​17 – [Hein] Rn. 29[]
  32. vgl. hier­zu ausf. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 37; 22.01.2019 – 9 AZR 10/​17, Rn. 30[]
  33. vgl. EuGH 4.10.2018 – C‑12/​17 – [Dicu] Rn. 31 ff.[]
  34. vgl. BAG 16.12.2010 – 2 AZR 576/​09, Rn. 41 ff.; Schaub ArbR-HdB/­Vo­gel­sang 18. Aufl. § 83 Rn. 3, 7[]
  35. vgl. BAG 19.12.2018 – 10 AZR 231/​18, Rn. 52, BAGE 165, 1[]
  36. EuGH 11.11.2015 – C‑219/​14 – [Green­field] Rn. 35 f.[]
  37. EuGH 22.04.2010 – C‑486/​08 – [Zen­tral­be­triebs­rat der Lan­des­kran­ken­häu­ser Tirols] Rn. 32 f.; 13.06.2013 – C‑415/​12 – [Bran­des] Rn. 30 f.[]
  38. ErfK/​Gallner 19. Aufl. BUr­lG § 3 Rn. 2[]
  39. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 33[]
  40. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 27[]
  41. vgl. hier­zu im Ein­zel­nen BAG 19.02.2019 – 9 AZR 321/​16, Rn. 37 ff.[]
  42. vgl. BAG 16.12.2014 – 9 AZR 295/​13, Rn. 15, BAGE 150, 207[]
  43. vgl. BAG 19.02.2019 – 9 AZR 321/​16, Rn. 52; 14.02.2017 – 9 AZR 386/​16, Rn. 15[]
  44. vgl. BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/​18, Rn. 30 mwN, BAGE 163, 282[]
  45. BAG 26.10.2016 – 5 AZR 168/​16, Rn. 23, BAGE 157, 116[]
  46. vgl. BAG 24.05.2018 – 6 AZR 116/​17, Rn. 15; 28.09.2017 – 8 AZR 67/​15, Rn. 58[]
  47. vgl. BAG 19.02.2019 – 9 AZR 321/​16, Rn. 17 mwN[]
  48. vgl. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 579/​16, Rn. 67; 18.09.2018 – 9 AZR 162/​18, Rn. 32 mwN, BAGE 163, 282[]
  49. vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/​17, Rn. 30 f.[]
  50. vgl. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 579/​16, Rn. 64; vgl. zu tarif­li­chen Rege­lun­gen BAG 7.08.2012 – 9 AZR 760/​10, Rn. 14, BAGE 143, 1[]



August 17, 2020 at 11:41AM
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