Tuesday, July 7, 2020

Provisionen - und die Berechnung des Elterngelds - Rechtslupe

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Pro­vi­sio­nen kön­nen das Eltern­geld erhö­hen. Auch als sons­ti­ge Bezü­ge im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ange­mel­de­te Pro­vi­sio­nen kön­nen gleich­wohl als lau­fen­der Arbeits­lohn das Eltern­geld erhö­hen, wenn die Bin­dungs­wir­kung der Anmel­dung für die Betei­lig­ten des Eltern­geld­ver­fah­rens weg­ge­fal­len ist.

Pro­vi­sio­nen – und die Berech­nung des Eltern­gelds

In dem hier vom Bun­des­so­zi­al­ge­richt ent­schie­de­nen Fall hat­te eine Steu­er­fach­wir­tin geklagt, die vor der Geburt ihrer Toch­ter neben ihrem monat­li­chen Gehalt jeden Monat eine Pro­vi­si­on in Höhe von 500 bis 600 € erziel­te, die lohn­steu­er­recht­lich von ihrer Arbeit­ge­be­rin als sons­ti­ger Bezug ein­ge­stuft wur­de. Der beklag­te Frei­staat bewil­lig­te der Klä­ge­rin des­halb Eltern­geld, ohne die Pro­vi­sio­nen bei der Eltern­geld­be­mes­sung zu berück­sich­ti­gen.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt hat – anders als das Sozi­al­ge­richt – der Kla­ge auf höhe­res Eltern­geld statt­ge­ge­ben. Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat die hier­ge­gen gerich­te­te Revi­si­on des beklag­ten Frei­staats zurück­ge­wie­sen:

Die der Klä­ge­rin in den arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lohn­zah­lungs­zeit­räu­men regel­mä­ßig und lücken­los gezahl­ten Pro­vi­sio­nen, sind mate­ri­ell steu­er­recht­lich als lau­fen­der Arbeits­lohn ein­zu­stu­fen.

Die anders­lau­ten­de Lohn­steu­er­an­mel­dung der Arbeit­ge­be­rin steht nicht ent­ge­gen. Die Lohn­steu­er­an­mel­dung bin­det zwar grund­sätz­lich die Betei­lig­ten im Eltern­geld­ver­fah­ren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rege­lungs­wir­kung der Lohn­steu­er­an­mel­dung weg­ge­fal­len ist, weil sie – wie hier auf­grund eines nach­fol­gen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheids – über­holt ist.

Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil vom 25. Juni 2020 – B 10 EG 3/​19 R




July 07, 2020 at 11:26AM
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